Satzung

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Satzung SV Arnum
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

 

1. Die im Jahre 1933 gegründete Sportliche Vereinigung Arnum führt den Namen Sportliche Vereinigung Arnum e. V. Sie hat ihren Sitz in Hemmingen OT Arnum. Der Verein ist unter der Nummer 3073 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. und seinen angeschlossenen Fachverbänden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind Grün/Weiß.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten, insbesondere die Pflege und Förderung der sportlichen Interessen seiner Mitglieder – Breiten- und Leistungssport -. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein bezweckt lediglich die in Ziffer 1 genannten Ziele; er darf keine Gewinne anstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie haben weder bei Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Ansprüche auf das Gesamtvermögen. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Diese Ansammlungen sind erforderlich, um notwendige Sportanlagen und Geräte anzuschaffen und die vorhandenen Spiel- und Sportanlagen zu erhalten bzw. zu verbessern. Die Überschüsse dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

5. Zur Durchführung der Aufgaben und zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder an den Verein Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

6. Nach § 63 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) haben der Verein und die Sparten (Körperschaft) durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der vertragsüblichen Belege den Nachweis zu ermöglichen, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmt. Alle Belege und Aufzeichnungen unterliegen der Aufbewahrungspflicht im gesetzlichen Rahmen. Sie sind geordnet zusammenzustellen, sodass sie jederzeit dem Finanzamt zur Prüfung der Steuervergünstigung aus § 5 Abs. 1 Ziffer 8 KStG und der Lohnsteuerprüfung (§ 193 AO) vorgelegt werden können.

7. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral sowie gewaltfrei.

 

§ 3 Rechtsgrundlage

 

1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

2. Zur Förderung der planvollen Gestaltung der Vereinsarbeit kann der Vorstand für Arbeits- und Aufgabenbereiche Richtlinien bzw. Ordnungen beschließen.

3. Diese Verwaltungsvorschriften sind ebenfalls für alle Mitglieder und Organe bindend. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen.

 

§ 4 Gliederung des Vereins

 

1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, die ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

2. Jeder Sparte steht ein Spartenleiter/in vor, der alle mit der Sparte zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.

3. Jedes Mitglied der Sportlichen Vereinigung kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.

4. Die Sparten können Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie Arbeitsauflagen festlegen und erheben.

5. Die Höhe der Beiträge und die jeweiligen Arbeitsauflagen sind in den Spartenversammlungen durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mehrheitlich zu beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.

6. Die Sparten haben über ihre Zusatzbeiträge, Zusatzeinnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu machen. Diese Unterlagen sind ein Teil der Vereinskassenbelege. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Geschäftsführung.

7. Alle Mitglieder unter 16 Jahren bilden in ihrer Gesamtheit die Vereinsjugend. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes und leitet die gesamte Jugendarbeit des Vereins. Innerhalb der Sparten regelt jeweils ein Jugendfachwart alle anfallenden Arbeiten nach der Jugendordnung des jeweiligen Fachverbandes.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Für Mitglieder unter 18 Jahren wird die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Wird die Aufnahme verweigert, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

3. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet:

1.1 durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen jeweils zum Ende eines Quartals ;

1.2 durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit Zustimmung des Ehrenrats;

1.3 durch Tod.

2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aus der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

 

§ 8 Ausschließungsgründe der Mitgliedschaft

 

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7 Abs. 1.2) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

1.1 wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

1.2 wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zu Beitragszahlungen, Umlagen und Arbeitsauflagen, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

1.3 wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

2. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen nebst Begründung mittels Einschreiben zuzustellen.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

4. den Sport in beliebig vielen Sparten aktiv auszuüben, wenn für die jeweiligen Sparten der entsprechend festgesetzte Spartenbeitrag entrichtet wird;

5. vom Verein Versicherungsschutz zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. bzw. des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. jeweils abgeschlossenen Versicherungen.

6. Bei Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, den im Verein bestehenden Ehrenrat in Anspruch zu nehmen.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1. die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachen e.V. und der diesem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie die von den Organen des Vereins und auch der genannten Organisationen gefassten Beschlüsse zu befolgen;

2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

3. die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen festgelegten Beiträge, Umlagen und Arbeitsauflagen zu entrichten.

 

§ 11 Beiträge und Gebühren

 

1. Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können spartenspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen oder Vorhaben des Vereins erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für Aufnahme, besondere Leistungen und Umlagen, sowie deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Über die Erhebung und Fälligkeit von spartenspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet die jeweilige Sparte im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss der Spartenversammlung.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, die durch die Mitglieds- und Spartenversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren im Einzugsverfahren zu entrichten und dem Verein Änderungen der Bankverbindung und/oder Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen.

6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 257 BGB zu verzinsen.

8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 12 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind:

1.1 die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;

1.2 der Vorstand;

1.3 die Fachausschüsse / Spartenversammlungen;

1.4 der Ehrenrat;

1.5 die Geschäftsführung / Geschäftsführer.

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG oder gegen Zahlung von Aufwandsentschädigungen, deren Höhe nicht als unangemessen i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO anzusehen sind, ausgeübt werden. Sollten sich rückblickend Zahlungen von Aufwandsentschädigungen als unangemessen hoch erweisen, sind die betreffenden Personen zur unverzüglichen Rückerstattung verpflichtet.

4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle, insofern die Entwicklung des Vereins dies erfordert, ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Seine Aufgaben sind in einem Anhang zum Anstellungsvertrag eindeutig zu regeln und dürfen sich nicht mit ehrenamtlich geleisteten Funktionen oder anderweitig entschädigten Tätigkeiten überschneiden. Der Geschäftsführer des Vereins ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Außenverhältnis hat der Geschäftsführer keinerlei Vertretungsbefugnis.

6. Im Weiteren ist der Vorstand befugt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. Weder Mitglieder noch Mitarbeiter des Vereins dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13 Mitgliederversammlung – Einberufung und Vorsitz

 

1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt.

2. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

3. Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben statt.

4. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnungspunkte durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hemmingen „ rings um uns“ unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tage.

5. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 23 und § 26. 

 

§ 14 Mitgliederversammlung - Rechte und Aufgaben

 

1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

2. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

2.1 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

2.2 Bestätigung der Spartenleiter;

2.3 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;

2.4 Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;

2.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern;

2.6 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge einschließlich der Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung;, Umlagen, zweckbestimmte Sonderbeiträge oder Bausteine sowie Arbeitsauflagen;

2.7 Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

2.8 Genehmigung des Haushaltsplanes;

2.9 Satzungsänderungen;

2.10 Auflösung des Vereins.

 

§ 15 Mitgliederversammlung – Tagesordnung

 

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

1. Feststellen der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der stimmberechtigten Mitglieder;

2. Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer;

3. Beschlussfassung über die Entlastung;

4. Neuwahlen;

5. Anträge;

6. Verschiedenes.

 

§ 16 Vereinsvorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.1 dem 1. Vorsitzenden;

1.2 den beiden stellvertretenden Vorsitzenden;

1.3 dem/der Schriftführer/in;

1.4 den Leitern der einzelnen Sparten;

1.5 dem/der Jugendwart/in;

1.6 der Frauenwartin;

1.7 dem/der Sozialwart/in;

1.8 dem/der Pressewart/in.

2. Der Vorstand kann um Beisitzer für bestimmte Zwecke / Vorhaben erweitert werden.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Dabei gilt folgende WahIordnung: Die WahI des 1. Vorsitzenden erfolgt jeweils in einem geraden Jahr; die stellvertretenden Vorsitzenden werden in ungeraden Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

 

§ 17 Vereinsvorstand – Aufgaben

 

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

2. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.

3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

4. Soweit es die zweckvolle Durchführung von besonderen Vereinsaufgaben erfordert, kann der Vorstand Ausschüsse oder einzelne Mitglieder zur Erledigung dieser Aufgaben einsetzen.

5. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

5.1 Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe – mit Ausnahme des Ehrenrates.

5.2 Der erste Vorsitzende darf an allen Sitzungen und Spartenversammlungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

5.3 Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den 1. Vorsitzenden gemeinsam.

5.4 Alle übrigen Vorstandsmitglieder verwirklichen im Rahmen ihres Arbeitsgebietes die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, soweit ein Handeln des Gesamtvorstandes nicht erforderlich ist.

 

§ 18 Vereinsfachausschüsse

 

1. Die Vereinsfachausschüsse – Spartenleitungen – werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Die personellen Zusammensetzungen der Spartenleitungen werden von der jeweiligen Spartenversammlung für die Dauer von zwei Jahren entsprechend der Verfahrensweise aus §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 3 gewählt.

2. Die einzelnen Fachausschüsse setzen sich aus dem Spartenleiter und mindestens zwei Warten der betreffenden Sportart zusammen. Der Spartenleiter bedarf der Bestätigung zu seinem Amt durch die Jahreshauptversammlung.

3. Die Fachausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen aber der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

4. Es bleibt den Sparten überlassen, für den laufenden Spielbetrieb weitere Mitglieder für bestimmte Aufgaben heranzuziehen.

5. Die Aufgabe der Fachausschüsse ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung zu bestimmen, die Übungs- und Trainingszeiten anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

6. Es wird empfohlen, mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Spartenversammlung durch den Spartenleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Spartenversammlung ist einzuberufen, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Sparte dies verlangen.

 

§ 19 Geschäftsführung

 

1. Die Geschäftsführung wird für die Dauer eines Jahres von den Vorsitzenden bestellt. Sie wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich stillschweigend, wenn nicht eine der Parteien bis zum 30. Juni eines Jahres seine Kündigung ausspricht.

2. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen, wenn nachweisbar schwere Verstöße gegen die Amtspflicht vorliegen.

3. Der Geschäftsführer verwaltet alleinverantwortlich die Vereinskassengeschäfte und hat bei einer Kassenrevision alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

4. Der Geschäftsführer überwacht und prüft die Aufzeichnungen der Sparten.

5. Der Geschäftsführer erstellt dem 1. Vorsitzenden den jeweiligen Haushaltsplan und die Jahresendabrechnung. Er unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden.

 

§ 20 Ehrenrat

 

1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann, zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern.

2. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.

3. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 21 Ehrenrat – Aufgaben

 

1. Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Obmann. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1.3.

2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines jeden Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu rechtfertigen.

3. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

3.1 den Verweis;

3.2 Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;

3.3 Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwölf Monaten;

3.4 ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen;

3.5 Ausschluss aus dem Verein.

4. Jede dem betroffenen Mitglied belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 22 Kassenprüfer

 

1. Die von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr zu wählenden mindestens zwei Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kassenbücher. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse zu prüfen. Bei ihren Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

2. Die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung das Ergebnis ihrer Prüfungen vorzutragen und schriftlich zu berichten.

 

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

 

1. Die Jahreshauptversammlung, Mitglieder- und Spartenversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die ordnungsgemäße Einberufung ist in § 13 dieser Satzung verankert.

2. Die Einberufung und Leitung der Spartenversammlung wird jeweils von dem/der zuständigen Spartenleiter/in vorgenommen.

3. Der Vorstand, die Fachausschüsse und sonstige Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.

4. Die Einberufungen zu diesen Sitzungen sind ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Sitzungszeitpunkt den Mitgliedern der Fachausschüsse bekanntgemacht worden sind.

5. Der Ehrenrat kann nur in einer Besetzung mit einem Obmann und mindestens zwei Beisitzern seine Beschlüsse fassen. Die Einberufung zu einer Sitzung ist ordnungsgemäß, wenn sie wenigstens eine volle Woche vorher schriftlich allen Mitgliedern des Ehrenrates durch den Obmann mit Angabe der Besprechungspunkte bekanntgegeben wurde.

6. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit Stimmberechtigung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es werden nur Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen sind nicht zu zählen.

7. Sofern nicht geheime oder namentliche Abstimmung oder Wahl beantragt wird, geschehen die Abstimmungen durch das Handzeichen.

8. Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der erschienenen Teilnehmer, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 24 Haftung des Vereins

 

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausführung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 25 Datenschutz im Verein

 

1. Zur Erfüllung des Zweckes des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorhaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

2.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

2.2 Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

2.3 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

2.5 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 26 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 27 Vereinsvermögen

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung noch etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadt Hemmingen, die es zugunsten des Sports zu verwenden hat. Ausgeschiedenen sowie ordentlichen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vereinsvermögen nicht zu.

 

§ 28 Gültigkeit dieser Satzung

 

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.01.2018 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft